Abs. 1 verpflichtet Bund und Kantone, im Sinne des Klimaschutzes zu handeln. Die Gemeinden werden über kantonale Gesetze in die Verpflichtung einbezogen.
«Im Inland und im internationalen Verhältnis» bedeutet, dass Bund und Kantone auch als aussenpolitische Akteure verpflichtet sind. So müssen sie beispielsweise als Mitglieder von internationalen Organisationen im Sinne des Artikels abstimmen.
Abs. 2: Die Treibhausgase umfassen CO2 aus der Verbrennung fossiler Energieträger und aus der Zementproduktion, Methan und Lachgas (vor allem aus der Landwirtschaft), synthetische Treibhausgase sowie Wasserdampf und Stickoxide, die auf Flughöhe von Flugzeugen emittiert werden. Eine Senke ist alles, was der Atmosphäre Treibhausgase entzieht. Es gibt natürliche und technische Senken.
Abs. 3: Fossile Brenn- und Treibstoffe (Heizöl, Benzin, Diesel, Kerosin, Erdgas, Kohle) sind verhältnismässig leicht zu ersetzen – Treibhausgase aus der Landwirtschaft oder der Zementproduktion lassen sich nicht ganz vermeiden. Deshalb sollen für die fossilen Energieträger strengere Vorschriften gelten.
Abs. 4: Die Stärkung der Volkswirtschaft beinhaltet beispielsweise die Arbeitsplätze oder die Vermeidung grosser Auslandabhängigkeiten. Sie bedeutet nicht eine Maximierung des Wirtschaftswachstums. Die Innovations- und Technologieförderung beinhaltet sowohl monetäre Förderung wie auch die Schaffung geeigneter infrastruktureller und institutioneller Rahmenbedingungen für klimafreundliche Techniken.
(Quelle: ZUKUNFT-INITIATIVE.CH)
Art. 129a[2] Zukunftssteuer
1 Der Bund erhebt zum Aufbau und Erhalt einer lebenswerten Zukunft eine Steuer auf dem Nachlass und den Schenkungen von natürlichen Personen.
2 Der Bund und die Kantone verwenden den Rohertrag der Steuer zur sozial gerechten Bekämpfung der Klimakrise sowie für den dafür notwendigen Umbau der Gesamtwirtschaft.
3 Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Der Rohertrag der Steuer fliesst zu zwei Dritteln dem Bund und zu einem Drittel den Kantonen zu. Die Kompetenz der Kantone, eine Erbschafts- und Schenkungssteuer zu erheben, bleibt unberührt.
4 Der Steuersatz beträgt 50 Prozent. Nicht besteuert wird ein einmaliger Freibetrag von 50 Millionen Franken auf der Summe des Nachlasses und aller Schenkungen. Die Besteuerung erfolgt, sobald der Freibetrag überschritten ist.
5 Der Bundesrat passt den Freibetrag periodisch der Teuerung an.
Art. 197 Ziff. 15[3]
15. Übergangsbestimmungen zu Art. 129a (Zukunftssteuer)
1 Der Bund und die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen über:
die Verhinderung von Steuervermeidung, insbesondere in Bezug auf den Wegzug aus der Schweiz, die Pflicht zur Aufzeichnung von Schenkungen und die lückenlose Besteuerung;
die Verwendung des Rohertrags zur Unterstützung des sozial gerechten, ökologischen Umbaus der Gesamtwirtschaft, insbesondere in den Bereichen der Arbeit, des Wohnens und der öffentlichen Dienstleistungen.
2 Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Ausführungsbestimmungen erlässt der Bundesrat innert drei Jahren nach Annahme von Artikel 129a durch Volk und Stände die Ausführungsbestimmungen per Verordnung. Die Ausführungsbestimmungen finden auf Nachlässe und Schenkungen, die nach der Annahme von Artikel 129a ausgerichtet werden, rückwirkend Anwendung.
[1] SR 101
[2] Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung.
[3] Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Weitere Informationen:
Inhalte der Zukunftsinitiative/Zukunftinitiative: «ökologischen Umbau der Gesamtwirtschaft» forcieren!
Argument der Initiant:Innen der Zukunftsinitiative/Zukunftinitiative
Antwort: Für den Aufbau und den Erhalt einer lebenswerten Zukunft neue Steuern zu verlangen insinuiert, dass das Volk, das Individuum, jede(r) Einzelne nicht in der Lage sein soll, dieses Ziel altruistisch zu verfolgen und entsprechend zu handeln und dazu viel mehr von einer Sozialistin oder einem Sozialisten beaufsichtigt und bevormundet werden müsse! Es ist nicht Aufgabe des Staates und schon gar nicht im Sinne des Schweizer Staatsverständnisses, sich über das Volk zu stellen um es mit einer Zukunftinitiative/Zukunftinitiative der Schweizer JUSO's umzuerziehen!