Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien
1. Energiegesetz vom 30. September 20162
1. Kapitel: Zweck, Ziele und Grundsätze
Art. 2 Ziele für den Ausbau der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien
1 Die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, ausgenommen aus Wasserkraft, hat im Jahr 2035 mindestens 35 000 GWh und im Jahr 2050 mindestens 45 000 GWh zu betragen.
2 Die Nettoproduktion von Elektrizität aus Wasserkraft hat im Jahr 2035 mindestens 37 900 GWh und im Jahr 2050 mindestens 39 200 GWh zu betragen. Bei Pumpspeicherkraftwerken wird nur die Produktion aufgrund von natürlichen Zuflüssen angerechnet.
3 Der Import von Elektrizität im Winterhalbjahr (1. Oktober−31. März) soll netto den Richtwert von 5 TWh nicht überschreiten.
4 Der Bundesrat legt gesamthaft und für einzelne Technologien alle fünf Jahre Zwischenziele fest, erstmals ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023. Er überwacht die Zielerreichung und ergreift rechtzeitig entsprechende Massnahmen.
Art. 2a Befristete Erhöhung der Stromproduktion durch eine Senkung der Restwassermengen
Der Bundesrat kann bei einer drohenden Mangellage die Betreiber von Wasserkraftwerken, bei denen die Restwassermenge gestützt auf die Artikel 31 Absatz 2 und 33 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19913 (GSchG) erhöht wurde, verpflichten, unter Einhaltung der minimalen Restwassermengen nach Artikel 31 Absatz 1 GSchG ihre Stromproduktion befristet zu erhöhen, sofern dies technisch machbar ist.