Lebensmittelschutzinitiative für genetikfreie Lebensmittel

Lebensmittelschutzinitiative für genetikfreie Lebensmittel

Die Bundesverfassung¹ wird wie folgt geändert:

Art. 120 Abs. 1bis und 3–6

1bis Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material auf eine Weise verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt. Zu diesen gehören auch Organismen, die durch neue genomische Techniken erzeugt worden sind.

Antwort: Viele gentechnisch veränderte Pflanzen sind resistent gegen Schädlinge oder Herbizide, was den Ernteertrag erhöhen kann. Beispiele sind herbizidresistente Sojabohnen und Bt-Mais, der ein Protein produziert, das für bestimmte Schadinsekten giftig ist. Deshalb NEIN zur Lebensmittelschutzinitiative!

3 Das Inverkehrbringen und im Versuch Freisetzen von gentechnisch veränderten Organismen, insbesondere solcher, die zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, unterliegt einem Bewilligungsverfahren, in welchem die Risiken zu prüfen sind.

Antwort: Nichts ist klar: Während viele wissenschaftliche Studien darauf hinweisen, dass die Risiken von GVOs kontrollierbar und überschaubar sind, bleibt die Diskussion um ihre langfristigen Auswirkungen und ethischen Implikationen lebendig. Die öffentliche Meinung ist oft gespalten, und die Regulierung von GVOs variiert weltweit erheblich.

4 Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, muss sie zur Gewährleistung der Wahlfreiheit und der Rückverfolgbarkeit sowie zur Verhinderung von Täuschungen als solche kennzeichnen.

Antwort: Während GVO's in einigen Ländern wie den USA weit verbreitet und akzeptiert sind, unterliegen sie in der Europäischen Union strengen Regulierungen und Kontrollen. Die öffentliche Meinung ist oft geteilt, wobei Befürworter die technologischen und ökonomischen Vorteile hervorheben, während Kritiker auf mögliche Risiken und ethische Bedenken hinweisen.

5 Der Bund gewährleistet eine gentechnikfreie landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Produktion und unterstützt die dazu nötige Forschung und Züchtung. Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, trägt die Kosten der Koexistenzmassnahmen.

Antwort:

6 Die Wirkung von Patenten erstreckt sich nicht auf Pflanzen und Tiere aus gentechnikfreier Züchtung, die zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, und auch nicht auf Teile oder Bestandteile solcher Pflanzen und Tiere.

Antwort:

Art. 197 Ziff. 17²

17. übergangsbestimmung zu Art. 120 (Gentechnologie im Ausserhumanbereich)

Mindestens bis zum Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zu Artikel 120 Absätze 1bis und 3–6 dürfen keine gentechnisch veränderten Organismen, die zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, in Verkehr gebracht werden.

Antwort:

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¹ SR 101

² Die endgültige Ziffer dieser übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.