Eidgenössische Volksinitiative 'Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt'

Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt' / Konzernverantwortungsinitiative

Eidgenössische Volksinitiative 'Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt'

Argumente gegen die neue Eidgenössische Volksinitiative 'Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt' von der Qualition für Konzernverantwortung (Nachfolgeinitiative der Konzernverantwortungsinitiative)

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  1. Die Konzernverantwortungsinitiative ist eine Konzernverfolgungsinitiative!

Eidgenössische Volksinitiative 'Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt' Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 101a Verantwortungsvolle Wirtschaft

1 Der Bund stärkt die Respektierung der Menschenrechte und der Umwelt durch die Wirtschaft. 2 Er regelt dafür die Pflichten von Grossunternehmen mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz. Er kann zudem sektorspezifisch wirtschaftliche Tätigkeiten mit grossen Risiken einer Beeinträchtigung der Menschenrechte und der Umwelt regeln.

3 Er beachtet dabei basierend auf den internationalen Leitlinien und unter Berücksichtigung der europäischen Entwicklungen die folgenden Grundsätze:

a. Die Unternehmen erfüllen auch im Ausland die zur Respektierung der international anerkannten Menschenrechte und der internationalen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt erforderliche Sorgfaltspflicht; diese erstreckt sich risikobasiert über die Geschäftsbeziehungen.

b. Die Unternehmen sorgen dafür, dass ihre Geschäftstätigkeit im Einklang ist mit dem gestützt auf den aktuellen Stand der Wissenschaft international vereinbarten Temperaturziel; sie legen dazu für ihre direkten und indirekten Treibhausgasemissionen Reduktionsziele mit Absenkpfaden fest und setzen diese um; für Unternehmen mit geringen Emissionen kann das Gesetz die Befreiung von diesen Pflichten vorsehen.

c. Die Unternehmen haften bei Verletzung der Sorgfaltspflicht nach Buchstabe a auch für den Schaden, den durch sie kontrollierte Unternehmen verursacht haben; das Gesetz sorgt für einen wirksamen Rechtsschutz und sieht insbesondere eine angemessene Regelung für die Erbringung von Beweisen vor; die gestützt auf diese Grundsätze erlassenen Bestimmungen sind auch auf internationale Sachverhalte anwendbar.

4 Er sieht zur Durchsetzung der Pflichten eine wirksame und unabhängige Aufsicht vor. Die mit der Aufsicht betraute Stelle sorgt bei Pflichtverletzung für die Herstellung des ordnungsgemässen Zustands und kann verhältnismässige Sanktionen verhängen, darunter umsatzabhängige Bussen.

5 Der Bund ergreift Massnahmen zur Unterstützung der verpflichteten Unternehmen sowie zum Schutz und zur Unterstützung von Unternehmen, die von den genannten oder ähnlichen Pflichten indirekt betroffen sein können.

Art. 197 Ziff. 172

17. übergangsbestimmung zu Art. 101a (Verantwortungsvolle Wirtschaft)

Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 101a spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Erlässt sie die Ausführungsbestimmungen nicht innerhalb dieser Frist, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Diese gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.

1 SR 101

2 Die endgültige Ziffer dieser übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Gegenargumente zu den vorgeschlagenen Regelungen in der Konzernverantwortungsinitiative könnten sich auf verschiedene Aspekte wie wirtschaftliche Auswirkungen, rechtliche Herausforderungen und die praktische Umsetzbarkeit konzentrieren. Hier sind einige mögliche Gegenargumente nach ChatGPT:

  1. Wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit: Argument: Strenge Regulierungen könnten die internationale Wettbewerbsfähigkeit schweizerischer Unternehmen beeinträchtigen, da sie zusätzliche Kosten und administrative Belastungen verursachen. Unternehmen könnten gezwungen sein, ihre Standorte zu verlagern oder Investitionen zu reduzieren, um den erhöhten Compliance-Anforderungen zu entgehen.

  2. Rechtliche Unsicherheit: Argument: Die Ausweitung der Haftung auf im Ausland begangene Verstöße kann rechtliche Unsicherheiten schaffen. Unternehmen könnten für Verstöße in Ländern verantwortlich gemacht werden, in denen die rechtlichen Standards und Durchsetzungsmechanismen weniger klar sind oder von internationalen Standards abweichen.

  3. Verhältnismäßigkeit und Durchsetzung: Argument: Die Einführung umsatzabhängiger Bussen könnte unverhältnismäßig sein und kleinere Unternehmen unverhältnismäßig hart treffen, selbst wenn sie nur geringfügige Verstöße begehen. Die Durchsetzung solcher Maßnahmen könnte schwierig sein, insbesondere in komplexen internationalen Lieferketten.

  4. Bürokratischer Aufwand: Argument: Die Verpflichtung zur Einhaltung umfangreicher Sorgfaltspflichten und zur Berichterstattung über Treibhausgasemissionen könnte den administrativen Aufwand für Unternehmen erheblich erhöhen. Dies könnte insbesondere kleine und mittlere Unternehmen überfordern, die möglicherweise nicht über die erforderlichen Ressourcen verfügen.

  5. Verlagerung von Verantwortung: Argument: Unternehmen könnten argumentieren, dass die Hauptverantwortung für die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards bei den Regierungen der Länder liegen sollte, in denen sie tätig sind, und nicht bei den Unternehmen selbst. Eine übertragung dieser Verantwortung könnte ineffizient sein und die Rolle der staatlichen Souveränität untergraben.

  6. Fehlende Flexibilität: Argument: Die vorgeschlagenen Regelungen könnten Unternehmen in ihrer Fähigkeit einschränken, flexibel auf unterschiedliche lokale Gegebenheiten und Herausforderungen zu reagieren. Eine einheitliche Regelung für verschiedene Sektoren und Länder könnte zu ineffizienten und unangemessenen Maßnahmen führen.

  7. Potenzielle Abwehrmaßnahmen durch andere Länder: Argument: Die extraterritoriale Anwendung der Vorschriften könnte zu diplomatischen Spannungen und möglichen Handelskonflikten führen, wenn andere Länder die Regelungen als Eingriff in ihre inneren Angelegenheiten betrachten.

  8. Einschränkung der Innovationsfähigkeit: Argument: Die Notwendigkeit, umfassende Umwelt- und Menschenrechtsprüfungen durchzuführen, könnte die Innovationsfähigkeit der Unternehmen einschränken, indem sie ihre Ressourcen auf Compliance statt auf Forschung und Entwicklung konzentrieren müssen.

Diese Gegenargumente zeigen, dass es neben den ethischen und ökologischen Vorteilen auch erhebliche Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlichen, rechtlichen und administrativen Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen gibt. Ein ausgewogener Ansatz könnte die Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten erfordern, um die gewünschten Ziele zu erreichen, ohne unnötige negative Folgen zu verursachen.