Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine direktdemokratische und wettbewerbsfähige Schweiz – keine passive EU-Mitgliedschaft (Kompass-Initiative)'

Kompassinitiative

Kompassinitiative

Art. 101 Absatz 1 zweiter und dritter Satz

1 […] Er [der Bund] verfolgt eine eigenständige Aussenwirtschaftspolitik, die den Bedürfnissen der Schweiz als international vernetztem Wirtschaftsstandort Rechnung trägt. Er wahrt dabei die demokratischen Rechte des Volkes und die Eigenständigkeit der Kantone.

Art. 140 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. bbis

1 Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:

bbis. völkerrechtliche Verträge, die eine Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen vorsehen;

Art. 164 Abs. 3

3 Die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen muss in einem Bundesgesetz oder einem völkerrechtlichen Vertrag, der dem obligatorischen Referendum untersteht, ausdrücklich vorgesehen und auf einen eng begrenzten Sachbereich beschränkt sein.

Art. 197 Ziff. 17[1]

Übergangsbestimmung zu den Art. 140 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. bbis und 164 Abs. 3 (Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen) Im Zeitpunkt der Annahme der Artikel 101 Absatz 1 zweiter und dritter Satz, 140 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe bbis und 164 Absatz 3 in Kraft stehende Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge, welche die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen vorsehen, bleiben von den Grundsätzen für eine solche Übernahme ausgenommen. Ein institutionelles Rahmenübereinkommen oder vergleichbare Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union werden von dieser Bestandesgarantie nur erfasst, sofern es im Wege des obligatorischen Referendums von Volk und Ständen angenommen wurde.

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1 SR 101

2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.