Eidgenössische Volksinitiative 'Jederzeit Strom für alle (Blackout stoppen)'
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 74a Klimapolitik
Art. 89 Abs. 6 und 7
⁶ Die Stromversorgung muss jederzeit sichergestellt sein. Der Bund legt dafür die Verantwortlichkeiten fest.
⁷ Die Stromproduktion hat umwelt- und klimaschonend zu erfolgen. Alle klimaschonenden Arten der Stromerzeugung sind zulässig.
- Der Bund legt die Verantwortlichkeiten für eine jederzeit gesicherte Stromversorgung unseres Landes fest
- Es sind Massnahmen einzuleiten, die sicherstellen, dass die nötigen Prduktionskapazitäten klima- und umweltschonend erstellt werden und die Auslandabhängigkeit nicht weiter steigt.
- Um die Stromversorgung auch im Winter sicherzustellen, darf es keine Technologie- und Bewilligungsverbote geben.