Das Referendum gegen das Stromfresser-Gesetz (indirekter Gegenvorschlag) Parlament: Text Gegenvorschlag
Gletscherinitiative Erklärungen:
Abs. 1 verpflichtet Bund und Kantone, im Sinne des Klimaschutzes zu handeln. Die Gemeinden werden über kantonale Gesetze in die Verpflichtung einbezogen.
«Im Inland und im internationalen Verhältnis» bedeutet, dass Bund und Kantone auch als aussenpolitische Akteure verpflichtet sind. So müssen sie beispielsweise als Mitglieder von internationalen Organisationen im Sinne des Artikels abstimmen.
Abs. 2: Die Treibhausgase umfassen CO2 aus der Verbrennung fossiler Energieträger und aus der Zementproduktion, Methan und Lachgas (vor allem aus der Landwirtschaft), synthetische Treibhausgase sowie Wasserdampf und Stickoxide, die auf Flughöhe von Flugzeugen emittiert werden. Eine Senke ist alles, was der Atmosphäre Treibhausgase entzieht. Es gibt natürliche und technische Senken.
Abs. 3: Fossile Brenn- und Treibstoffe (Heizöl, Benzin, Diesel, Kerosin, Erdgas, Kohle) sind verhältnismässig leicht zu ersetzen – Treibhausgase aus der Landwirtschaft oder der Zementproduktion lassen sich nicht ganz vermeiden. Deshalb sollen für die fossilen Energieträger strengere Vorschriften gelten.
Abs. 4: Die Stärkung der Volkswirtschaft beinhaltet beispielsweise die Arbeitsplätze oder die Vermeidung grosser Auslandabhängigkeiten. Sie bedeutet nicht eine Maximierung des Wirtschaftswachstums. Die Innovations- und Technologieförderung beinhaltet sowohl monetäre Förderung wie auch die Schaffung geeigneter infrastruktureller und institutioneller Rahmenbedingungen für klimafreundliche Techniken.
(Quelle: GLETSCHER-INITIATIVE.CH)
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 74a Klimapolitik
1 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Inland und im internationalen Verhältnis für die Begrenzung der Risiken und Auswirkungen der Klimaveränderung ein.
2 Soweit in der Schweiz weiterhin vom Menschen verursachte Treibhausgasemissionen anfallen, muss deren Wirkung auf das Klima spätestens ab 2050 durch sichere Treibhausgassenken dauerhaft ausgeglichen werden.
3 Ab 2050 werden in der Schweiz keine fossilen Brenn- und Treibstoffe mehr in Verkehr gebracht. Ausnahmen sind zulässig für technisch nicht substituierbare Anwendungen, soweit sichere Treibhausgassenken im Inland die dadurch verursachte Wirkung auf das Klima dauerhaft ausgleichen.
4 Die Klimapolitik ist auf eine Stärkung der Volkswirtschaft und auf Sozialverträglichkeit ausgerichtet und nutzt namentlich auch Instrumente der Innovations- und Technologieförderung.
Art. 197 Ziff. 122
12. übergangsbestimmungen zu Art. 74a (Klimapolitik)
1 Der Bund erlässt die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 74a innert fünf Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände.
2 Das Gesetz legt den Absenkpfad für die Treibhausgasemissionen bis 2050 fest. Es benennt Zwischenziele, die mindestens zu einer linearen Absenkung führen, und regelt die zur Einhaltung des Absenkpfades erforderlichen Instrumente.
1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Die Umweltkommission des Nationalrates spricht sich klar für einen griffigen indirekten Gegenvorschlag zur Gletscher-Initiative aus. Das Ziel Netto-Null-Treibhausgasemissionen bis 2050 soll zum Gesetz werden, konkretisiert durch Zwischenziele und sektorielle Richtwerte. Langfristige Investitionen in die Klimaneutralität von Unternehmen sollen mit bis zu 1.2 Mia. Franken über 6 Jahre gefördert werden, während für entsprechende Massnahmen bei Gebäuden 2 Mia. Franken über 10 Jahre vorgesehen sind. Zudem sollen Bund, Kantone und Gemeinden beim Klimaschutz als Vorbilder vorangehen.