Eidgenössische Volksinitiative 'Familienzeitinitiative'

FAMILIENZEITINITIATIVE.CH

Eidgenössische Volksinitiative «Starke Gesellschaft und Wirtschaft dank Elternzeit (Familienzeitinitiative)»

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 41 Abs. 2

2Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Elternschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.

Art. 110a Elternzeit

1Der Bund schafft eine angemessene und entschädigte Elternzeit.

2Er beachtet dabei folgende Grundsätze: a Die Elternzeit dient dem Kindeswohl und der Förderung der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter, indem sie insbesondere die Erwerbstätigkeit beider Elternteile ermöglicht. b Beiden Elternteilen steht gleich viel Elternzeit zu; sie ist nicht übertragbar und ihr Bezug erfolgt grundsätzlich alternierend; nicht mehr als ein Viertel kann gleichzeitig bezogen werden; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen; in ihrer Dauer pro Elternteil darf die Elternzeit gegenüber der altrechtlichen Mutterschaftsversicherung nicht reduziert werden.

Die Mindesthöhe und die Finanzierung der Entschädigung richten sich nach den Grundsätzen zur Entschädigung des Militär- und Zivildienstes; die Entschädigung steigt dabei schrittweise bis auf 100 Prozent für die niedrigsten Löhne.
d Der Bezug von Elternzeit darf nicht zu arbeits- oder personalrechtlichen Nachteilen führen. Art. 116 Sachüberschrift, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4
Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung und Elternschaftsversicherung
3Zur Entschädigung der Elternzeit nach Artikel 110a Er richtet er eine Mutterschaftsversicherung Elternschaftsversicherung ein. …
4Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung Elternschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen.
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Art. 197 Ziff. 17

17. übergangsbestimmungen zu den Art. 41 Abs. 2 (Elternschaft), 110a (Elternzeit) und 116 Abs. 3 erster Satz und 4 (Elternschaftsversicherung) 1Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 41 Absatz 2, 110a und 116 Absätze 3 erster Satz und 4 spätestens fünf Jahre nach deren Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.
2Für die ersten 10 Jahre nach Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen beträgt die Elternzeit pro Elternteil 18 Wochen.
3Die bisherige Kompetenz des Bundes zur Leistung einer Mutterschaftsentschädigung und der Entschädigung des anderen Elternteils bleibt bis zum Inkrafttreten einer ablösenden Regelung über die Elternzeit und die Elternschaftsversicherung bestehen.

Gegenargumente gegen die Familienzeitinitiative:

  1. Wenn jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Elternschaft, Verwaisung und Verwitwung durch den Staat durch die Familienzeitinitiative vollumfänglich gesichert ist, dann sind wir im Kommunismus angelangt und dann ist das einzig Sichere der Gesellschaftliche Niedergang!
  2. Wenn die Elternzeit attraktiver als die Erwerbstätigkeit gemacht wird, will dann jemand, die oder der diese Volksinitiative Familienzeitinitiative unterstützt überhaupt noch erwerbstätig sein?

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