Ernährungsinitiative für eine sichere Ernährung

Ernährungsinitiative für eine sichere Ernährung

Art. 104a Ernährungssicherheit

1 Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln einschliesslich sauberen Trinkwassers schafft der Bund Voraussetzungen für:

a. die Sicherung der Grundlagen für die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere des Kulturlandes, der Biodiversität und der Bodenfruchtbarkeit sowie die Förderung von natürlichem, samenfestem Saat- und Pflanzgut;

abis. die Sicherung der Grundwasserressourcen für die nachhaltige Trinkwassergewinnung;

b. eine standortangepasste und ressourceneffiziente Lebensmittelproduktion;

c. eine auf den Markt ausgerichtete und zugleich nachhaltige, klimabewusste Land- und Ernährungswirtschaft;

d. grenzüberschreitende Handelsbeziehungen, die zur nachhaltigen Entwicklung der Land- und Ernährungswirtschaft beitragen;

e. einen ressourcenschonenden Umgang mit Lebensmitteln.

2 Der Bund strebt einen Netto-Selbstversorgungsgrad von mindestens 70 Prozent an. Zu diesem Zweck trifft er insbesondere Massnahmen zur Förderung einer vermehrt auf pflanzlichen Lebensmitteln basierenden Ernährungsweise und einer darauf ausgerichteten Land- und Ernährungswirtschaft.

3 Bund und Kantone richten ihre Subventionen, die Förderung von Forschung, Beratung und Ausbildung sowie andere staatliche Anreize so aus, dass sie den Bestimmungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht zuwiderlaufen.

Art. 74 Umwelt

Art. 74a Erhaltung der ökosysteme und der Biodiversität

1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Erhaltung der ökosysteme und der Biodiversität.

2 Der Bund lässt namentlich nicht mehr zu, dass die für die Gewässerqualität, die Bodenfruchtbarkeit und die Biodiversität essenziellen, im Jahr 2008 vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom Bundesamt für Umwelt als Umweltziele für die Landwirtschaft definierten Höchstwerte für Stickstoffverbindungen und Phosphor überschritten werden.

Art. 197 Ziff. 15 übergangsbestimmungen zu den Art. 74a und 104a

1 Bund und Kantone erlassen ihre Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 74a und 104a Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstaben a, abis und c sowie Absätze 2 und 3 innert fünf Jahren nach deren Annahme durch Volk und Stände.

2 Die Ausführungsgesetzgebung des Bundes regelt namentlich die Instrumente, die es ermöglichen, die neuen Vorgaben der Artikel 74a und 104a Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstaben a, abis und c sowie Absätze 2 und 3 innert zehn Jahren nach deren Annahme zu erfüllen. Bezüglich des angestrebten Netto-Selbstversorgungsgrades legt das Gesetz auch Zwischenziele fest.

3 Die nötigen Anpassungen der landwirtschaftlichen Produktion sind sozialverträglich auszugestalten und werden vom Bund finanziell unterstützt.

Die Ernährungsinitiative ist unnötig respektive überflüssig, weil

  1. Die besten Voraussetzung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln einschliesslich sauberen Trinkwassers unternehmerische Freiheit und ein freier Markt sind! Zur Schaffung dieser braucht es Rechtssicherheit und keinen Staat, der sich in die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmittel einschliesslich sauberem Trinkwasser einmisscht!
  2. Die Bäuerinnen und Bauern ein ureigenes Interesse an einer standortangepassten und ressourceneffizienten Lebensmittelproduktion haben. Zuviel staatliche Eingriffe würden diesem Interesse der Bäuerinnen und Bauern zuwiederlaufen!
  3. Es nicht Aufgabe des Bundes ist, mittels einem staatlichen Ernährungsumerziehungsprogramm für das Volk eine vermehrt auf pflanzlichen Lebensmitteln basierenden Ernährungsweise zu fördern!

  4. Subventionen zwecks Anreiz grundsätzlich falsch sind!

  5. Wenn der Bund beauftragt würde, Ökosysteme und die Biodiversität zu erhalten, würden dem Ökosysteme und die Biodiversität in noch weit grösseren Ausmass als dies in der Schweiz möglich wäre im Ausland zum Opfer fallen!