Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert:
Art. 105a Cannabis
1 Die Gesetzgebung über den Anbau, Besitz und persönlichen Gebrauch von Cannabis ist Sache des Bundes. Bürgerinnen und Bürger ab dem Alter von 18 Jahren dürfen Cannabis anbauen und besitzen.
2 Der kommerzielle Anbau und Verkauf von Cannabis sind erlaubt. Cannabis-Anbau- und Verkaufsstellen bedürfen einer Lizenz und unterliegen strengen Qualitäts- und Sicherheitsvorschriften.
3 Die Einnahmen aus der Besteuerung von Cannabis-Produkten fliessen in die Bildung, in die Prävention und in die Drogenaufklärung.
4 Der Verkauf von Cannabis an Minderjährige ist verboten. Der Bund führt umfassende Aufklärungskampagnen über die Risiken des Cannabis-Konsums durch.
5 Der Tetrahydrocannabinol-Blutgrenzwert muss so festgelegt werden, dass die Teilnahme am Strassenverkehr auch bei einem täglichen Cannabis-Konsum von bis zu fünf Gramm möglich ist.
6 Der Eigenanbau von bis zu 50 Cannabis-Pflanzen ist erlaubt. Ab 51 Cannabis-Pflanzen ist eine spezielle Genehmigung erforderlich. Die Lagerung von bis zu drei Kilogramm Cannabis zu Hause zusätzlich zu den angebauten Cannabis-Pflanzen ist erlaubt.
7 Die Einfuhr von Cannabis-Saatgut und von Cannabis in Gewebekulturen ist erlaubt.
[1] SR 101