Biodiversitätsinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft»

Ergebnis der Biodiversitätsinitiative für die Zukunft unserer Natur und Landschaft Der Initiativtext

BIODIVERSITÄTSINITIATIVE.CH

Quelle: ADMIN.CH

Eidgenössische Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft» (Biodiversitätsinitiative) Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 78a Landschaft und Biodiversität

1 In Ergänzung zu Artikel 78 sorgen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür, dass:

a. die schutzwürdigen Landschaften, Ortsbilder, geschichtlichen Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler bewahrt werden. Antwort: Wer entscheidet oder definiert, was als schutzwürdige Landschaft, Ortsbild oder geschichtliche Stätte, Natur- oder Kulturdenkmal zu gelten hat? Werden solche Entscheide anfechtbar sein?

b. die Natur, die Landschaft und das baukulturelle Erbe auch ausserhalb der Schutzobjekte geschont werden. Antwort: Wer entscheidet oder definiert, was als baukulturelles Erbe zu gelten hat? Werden solche Entscheide anfechtbar sein?

c. die zur Sicherung und Stärkung der Biodiversität erforderlichen Flächen, Mittel und Instrumente zur Verfügung stehen. Antwort: Können auch Flächen, die zur Sicherung und Stärkung der Biodiversität erforderlichen sein sollen enteignet werden können? Werden solche Enteignungen anfechtbar sein?

2 Der Bund bezeichnet nach Anhörung der Kantone die Schutzobjekte von gesamtschweizerischer Bedeutung. Die Kantone bezeichnen die Schutzobjekte von kantonaler Bedeutung. Antwort: Wird die Biologie in eine gesamtwschweizerische und in eine kantonale Biologie eingeteilt?

3 Für erhebliche Eingriffe in Schutzobjekte des Bundes müssen überwiegende Interessen von gesamtschweizerischer Bedeutung vorliegen, für erhebliche Eingriffe in kantonale Schutzobjekte überwiegende Interessen von kantonaler oder gesamtschweizerischer Bedeutung. Der Kerngehalt der Schutzwerte ist ungeschmälert zu erhalten. Für den Moor- und Moorlandschaftsschutz gilt Artikel 78 Absatz 5. Antwort: Wird hier die Beweisumkehr gelten: Wird bewiesen werden müssen, dass Schutzobjekte nicht von gesamtschweizerischer Bedeutung sind?

4 Der Bund unterstützt die Massnahmen der Kantone zur Sicherung und Stärkung der Biodiversität. Antwort: Heisst das, dass der Bund schlussendlich den Kantonen vorschreiben kann, was als Sicherung und Stärkung der Biodiversität zu gelten hat?

Art. 197 Ziff. 122 12. übergangsbestimmung zu Art. 78a (Landschaft und Biodiversität)

Bund und Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 78a innerhalb von fünf Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände.

1 SR 101 2 Die endgültige Ziffer dieser übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.